Compliance und Hinweisgebersystem
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, LkSG
Ab dem 1. Januar 2024 ist die citiworks AG gesetzlich verpflichtet, die Anforderungen des sog. Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) zu erfüllen. Es obliegt der citiworks AG ihre Lieferketten und den eigenen Geschäftsbereich verantwortungsvoll zu gestalten, also menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten zu beachten. Zur Einhaltung dieser Sorgfaltspflichten wurde ein angemessenes und wirksames Risikomanagement verankert. Die Sorgfaltsvorkehrungen der ENTEGA AG gelten konzernweit und insoweit auch für die citiworks AG.
Die citiworks AG verweist daher auf die von der ENTEGA AG veröffentlichte Grundsatzerklärung (gemäß § 6 Abs. 2 LkSG) sowie auf die ebenfalls von der ENTEGA AG veröffentlichte Beschwerdeverfahrensordnung (gemäß § 8 Abs. 2 LkSG) hin. Diese sind auf der Website der ENTEGA AG abrufbar.
Beschwerden gemäß § 8 LkSG in Bezug auf menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken sowie auf Verletzungen menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten, die durch das wirtschaftliche Handeln der citiworks AG im eigenen Geschäftsbereich oder eines unmittelbaren Zulieferers entstanden sind, können über die konzernweiten Meldewege mitgeteilt werden:
https://www.entega.ag/ueber-entega/verantwortung/sorgfaltspflichten-in-lieferketten-beschwerdeverfahren/